
Ausdruck aus dem Handelsregister beantragen
Im Handelsregister finden Sie Informationen über dort eingetragene Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) oder Einzelkaufleute. Es gibt Auskunft über Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die im Geschäftsleben wichtig sind. Im Handelsregister stehen beispielsweise die Namen der Personen, die für das eingetragene Unternehmen vertretungsberechtigt sind.
Das Handelsregister ist ein amtliches Verzeichnis. Es wird elektronisch geführt. Auf Wunsch erstellt Ihnen das Registergericht einen Ausdruck von den Eintragungen und den eingereichten Dokumenten.
Benötigen Sie keinen Ausdruck beziehungsweise keine Datei, sondern nur die Information an sich, können Sie von Ihrem Computer aus das gemeinsame Registerportal der Länder aufrufen.
Über eine Suchfunktion lassen sich dort alle in Deutschland eingetragenen Unternehmen finden. Als Suchbegriff reicht bereits ein Teil der Firmenbezeichnung.
Der Registerinhalt wird in verschiedenen Darstellungsformen als PDF-Dokument zur Verfügung gestellt und kann gespeichert oder ausgedruckt werden. Dafür müssen Sie sich zuvor registrieren und es können Gebühren anfallen.
Ablauf
Sie können den Ausdruck persönlich oder schriftlich beantragen:
- Sprechen Sie persönlich bei der zuständigen Stelle vor, bekommen Sie den Ausdruck sofort.
- Beantragen Sie den Ausdruck schriftlich, erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung. Spätestens wenn der Betrag der zuständigen Stelle gutgeschrieben wurde, sendet sie Ihnen den geforderten Ausdruck zu.
Die zuständige Stelle übermittelt Ihnen die Information auch elektronisch. Es handelt sich dann um eine amtliche Datei, ähnlich wie eine beglaubigte Kopie. Wenn Sie nur einen einfachen Ausdruck benötigen, müssen Sie darauf ausdrücklich hinweisen.
Kosten
- für einfache Ausdrucke: EUR 10,00
- für amtliche Ausdrucke: EUR 20,00
bei elektronischer Übermittlung:
- für eine unbeglaubigte Datei: EUR 5,00
- für eine beglaubigte Datei: EUR 10,00
Rechtsgrundlage
- § 9 des Handelsgesetzbuchs (HGB) (Einsichtnahme in das Handelsregister)
- § 30a der Handelsregisterverordnung (HRV)
- Nr. 1700 bis 1703 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zu § 3 Absatz 2 des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
Zuständigkeit
das Registergericht, in dessen Registerbezirk sich die Niederlassung der betreffenden Kaufleute oder der Sitz der betreffenden Gesellschaft befindet
Hinweis: Registergerichte sind in Baden-Württemberg die Amtsgerichte Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm.
Erforderliche Unterlagen
keine Angaben möglich