
Bildungspaket - Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, die Sozialleistungen bekommen oder über geringes Einkommen verfügen ( als Wohngeld-, Kinderzuschlagsempfänger oder sogenannte „Minderbemittelte“), sollen gleichberechtigt Angebote in Schule und Freizeit nutzen können:
- Mittagessen
Zuschuss zum gemeinsamen Mittagessen in der Schule, im Hort oder in der Kindertagesstätte. Verbleibender Eigenanteil der Eltern: ein Euro pro Tag - Nachhilfeunterricht
Übernahme der Kosten für Nachhilfeunterricht für Schülerinnen und Schüler bei Versetzungsgefahr - Lernmaterial (Schulpauschale)
Zuschuss für Lernmaterialien (z.B. Schulranzen, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterial) in Höhe von 100 Euro jährlich (70 Euro zum 1.8. jeden Jahres bzw. auf Antrag und 30 Euro im Februar) - Teilnahme an Sport-, Freizeit- und Kulturangeboten
Beitrag in Höhe von 10 Euro monatlich für- Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport und Kultur (z.B. Fußballverein),
- Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
- die Teilnahme an Freizeiten (z.B. Pfadfinder-Freizeit)
- Tagesausflüge und Klassenfahrten
Übernahme der Kosten für:- eintägige Ausflüge der Schule oder der Kindertageseinrichtung
- mehrtägige Klassenfahrten der Schule / der Kindertageseinrichtung
- Fahrtkosten für Schülerinnen und Schüler
Übernahme der Beförderungskosten zur Schule
Ablauf
Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Je nachdem, welche Sozialleistung Sie erhalten, sind unterschiedliche Verfahrensabläufe vorgesehen.
Wenden Sie sich an Ihre zuständige Stelle, um weitere Informationen zu erhalten.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 28 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) (Bedarf für Bildung und Teilhabe)
- § 34 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Bedarfe für Bildung und Teilhabe)
- § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) (Leistungen für Bildung und Teilhabe)
- § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) (Grundleistungen)
Voraussetzungen
- Die Familie erhält:
- Arbeitslosengeld II
- Sozialgeld
- Sozialhilfe
- Kinderzuschlag
- Wohngeld
- Asylbewerberleistungen
- Kind ist unter 25 Jahre alt
Ausnahme: Bei Teilnahme an Sport-, Freizeit- und Kulturangeboten muss das Kind unter 18 Jahre alt sein. - Kind besucht eine allgemein- oder berufsbildende Schule und erhält keine Ausbildungsvergütung
- für den Antrag auf Zuschuss zum Mittagessen:
- Schule, Hort oder Kindertagesstätte bietet ein Mittagessen an.
- Kinder oder Jugendliche sind unter 25 Jahre alt.
- Einrichtung stellt einen Beleg aus.
- für den Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten:
- Das Kind fährt zur nächstgelegenen Schule, die den gewählten Bildungsgang anbietet.
- Die Kosten können nicht aus dem eigenen Budget (aus dem Regelbedarf) bestritten werden und werden auch nicht anderweitig abgedeckt.
- für den Antrag auf Übernahme der Kosten für Nachhilfeunterricht:
- Die Schule bestätigt die Notwendigkeit.
- Es bestehen keine vergleichbaren schulischen Angebote.
- Die Lernförderung muss angemessen und geeignet sein, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
Hinweis: Kinder von Flüchtlingen sowie von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern erhalten die Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen.
Zuständigkeit
Den zuständigen Ansprechpartner nennt Ihnen
- die Stadtverwaltung, wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen
- das Landratsamt, wenn Sie in einem Landkreis wohnen
In einigen Landkreisen nehmen Stadtverwaltungen die Aufgaben wahr
Erforderliche Unterlagen
- Für den Antrag auf Leistungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten:
- Bestätigung der Teilnahme
- Für den Antrag auf Kostenübernahme für Lernförderung:
- Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit einer Lernförderung
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.