Bekanntmachungen im Überblick

Beteiligung der Öffentlichkeit Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Peterleshag, 1. Änderung", Rosenfeld

Beteiligung der Öffentlichkeit Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Peterleshag, 1. Änderung", Rosenfeld

Der Gemeinderat der Stadt Rosenfeld hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.09.2026 den Entwurf des Bebauungsplans „Peterleshag, 1. Änderung", Rosenfeld, und die dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften gebilligt. Er hat in der gleichen Sitzung die Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
 
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Es wird von einer frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Der Aufstellungsbeschluss ist in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 23.07.2026 gefasst und im Amtsblatt vom 30.07.2026 bekanntgemacht worden.
 
Der ca. 2.126 m² große räumliche Geltungsbereich umfasst vollständig das Grundstück Flst.Nr. 446/6. Im Norden und Osten des Plangebiets sind Wohnhäuser mit Gärten (Flst.Nrn. 468, 447, 446/4, 446/5) vorzufinden. Im Süden wird das Plangebiet durch den Gehweg (Flst.Nr. 370/5) entlang der Leidringer Straße begrenzt. In westlicher Richtung schließt ein Gewerbegebiet (Flst.Nrn. 480, 483/1) an das Plangebiet an.
 
Für den Planbereich ist der Entwurf der Planzeichnung des Büros Fritz & Grossmann Umweltplanung GmbH, Balingen, vom 24.09.2026 maßgebend. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt (maßstabslos):

Bebauungsplan "Peterleshag, 1. Änderung"

Ziele und Zwecke der Planung
Die Stadt Rosenfeld beabsichtigt mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Peterleshag, 1. Änderung“, Rosenfeld, das bisher unbebaute Grundstück (Flst.Nr. 446/6) des seit 1970 rechtskräftigen Bebauungsplans „Peterleshag“, Rosenfeld, für eine zeitgemäße Bebauung bereitzustellen. Aufgrund der innerörtlichen Nachverdichtung soll die Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB erfolgen.
 
Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau einer Sozialstation mit Angeboten der Tages- und ambulanten Pflege zu schaffen, und die planungsrechtlichen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans an das geplante Vorhaben anzupassen. Dabei bleibt die Ausweisung als ein Mischgebiet (MI) nach § 6 BauNVO weiterhin erhalten.
 
Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan 2035 der Stadt Rosenfeld weist das Plangebiet als eine gemischte Baufläche aus. Der Bebauungsplan wird somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
 
Berücksichtigung der Umweltbelange
Es wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird. Zudem findet § 4c BauGB (Überwachung) keine Anwendung.
 
Zur Einschätzung, ob von dem Vorhaben artenschutzrechtliche Belange betroffen sein können, wurde eine artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung mit Habitat-Potenzial-Analyse (HPA) durchgeführt.
 
Durch das geplante Vorhaben im Innenbereich wird kein erheblicher Eingriff in Natur und Landschaft ausgelöst. Auf die Erstellung eines Umweltbeitrags kann daher verzichtet werden.
 
Einsichtnahme / Veröffentlichungsfrist
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB findet in der Zeit von
 
Montag, 05. Oktober 2026, bis einschließlich Freitag, 06. November 2026, 
durch die Veröffentlichung im Internet auf der Homepage der Stadt Rosenfeld statt.
 
Der Entwurf des Bebauungsplans „Peterleshag, 1. Änderung“, Rosenfeld, in Plan und Text einschließlich örtlicher Bauvorschriften, Begründung und der artenschutzrechtlichen Relevanzuntersuchung mit Habitat-Potenzial-Analyse (HPA) sind dabei unter „Öffentliche Bekanntmachungen“ in der Rubrik „Rathaus & Service“ zu finden. Die vollständige Internetadresse lautet wie folgt:
 
www.rosenfeld.de/rathaus+_+service/oeffentliche+bekanntmachungen.de
 
Eine Verlinkung und Zugänglichkeit der Daten über das zentrale Internetportal https://www.uvp-verbund.de/kartendienste mit der Homepage der Stadt Rosenfeld ist gewährleistet.
 
Zusätzlich werden die Unterlagen im Rathaus der Stadt Rosenfeld, Frauenberggasse 1, 72348 Rosenfeld, während der üblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgestellt.
 
Während der oben genannten Frist können Stellungnahmen abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (per E-Mail an d.mueller@rosenfeld.de) oder sind bei Bedarf im Rathaus der Stadt Rosenfeld schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorzubringen oder per Briefpost (Stadtverwaltung Rosenfeld, Frauenberggasse 1, 72348 Rosenfeld) einzureichen.
 
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben (§ 3 Abs. 2 BauGB, § 4a Abs. 5 BauGB).
 
In Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bebauungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung (Gemeinderat) beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Stellungnahme oder der betroffenen Personen ausdrückliche und offensichtliche Einschränkungen ergeben. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz. Sofern die Stellungnahmen ohne Absenderangaben abgegeben werden, ergeht keine persönliche Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
 
Rosenfeld, den 01.10.2026
gez. Thomas Miller
Bürgermeister
 

Öffentliche Bekanntmachunggem. § 33 Abs. 6 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg

Die Stadt Rosenfeld führt bis ca. Herbst 2027 ihre kommunale Wärmeplanung durch. Mit der Erstellung der kommunalen Wärmeplanung gem. § 27 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) wurde die Energieagentur Zollernalbkreis gGmbH mit Sitz in Balingen beauftragt.

Auf Grundlage des am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Bundesgesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmnetze (WPG) sind laut § 5 alle Kommunen unabhängig von ihrer Einwohnerzahl verpflichtet, bis spätestens zum 30. Juni 2028 eine Wärmeplanung vorzulegen. Die Ausarbeitungen der Wärmeplanung sind rechtlich unverbindlich. Auch der Beschluss der kommunalen Wärmeplanung hat keine rechtlichen Auswirkungen für die Kommune, die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen.

Im Zusammenhang mit der Erhebung der erforderlichen Daten sieht § 33 Abs. 6 KlimaG BW folgende Regelungen vor: „Eine Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung durch die zur Datenübermittlung verpflichteten Energieunternehmen und öffentlichen Stellen besteht nicht. Zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen haben die Gemeinden die Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung ortsüblich bekanntzumachen.“ Was durch diese Bekanntmachung geschieht.

Gemäß § 18 Abs. 4 des WPG können Betreiber eines bestehenden Wärmenetzes oder Gasverteilernetzes sowie potenzielle Betreiber im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 einen Vorschlag für die Versorgung des beplanten Teilgebiets mittels eines Wärmenetzes oder eines Wasserstoffnetzes vorlegen. Darin stellt er die Annahmen und Berechnungen, die dem Vorschlag zu Grunde liegen,
nachvollziehbar und transparent dar. Der Vorschlagszeitraum beginnt mit dieser amtlichen Bekanntmachung und endet sechs Monate nach ihrem Veröffentlichungstag am 26.09.2026.
 
Die fertiggestellte kommunale Wärmeplanung sowie relevante Zwischenstände und vorläufige Ergebnisse werden auf der Website der Stadt Rosenfeld veröffentlicht.