Grundsteuerreform
Nachdem die Abgabe der Grundsteuererklärung der Grundsteuer B eigentlich bis zum 31.10.2022 befristet ist, haben sich die Finanzminister der Länder dazu entschieden, die Frist um 3 Monate zu verlängern und zwar bis zum 31.01.2023.
Die neue Abgabefrist endet zum 31.01.2023.
Die dazugehörige Pressemitteilung vom 13.10.2022 ist auf der offiziellen Webseite der Landesregierung Baden-Württemberg eingestellt und unter folgendem Link zu finden:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/laender-verlaengern-abgabefrist-zur-grundsteuer-erklaerung-1/ .
Weitere Informationen oder Unterstützungsangebote zur Abgabe der Erklärung finden Sie auf der zentralen Internetseite www.grundsteuer-bw.de .
Eine Abgabe in Papierform auf Erklärungsvordrucken ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Dies ist der Fall, wenn jemand beispielsweise keinen Internetzugang hat.Im Vergleich zu anderen Bundesländern müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken in Baden-Württemberg nur wenige Angaben bei der Grundsteuer-Feststellungserklärung machen. Benötigte Daten für die Grundsteuer B sind:
- das Aktenzeichen, unter dem die Feststellungserklärung eingereicht werden muss
-die Grundstücksfläche
-der Bodenrichtwert
- ggf. die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken.
Weitere Daten für die Feststellungerklärung werden auf dem Auskunftsportal unter www.grundsteuer-bw.de ab Juli 2022 zur Verfügung gestellt. Dort finden die Grundstückseigentümer z.B. neben der Größe der Flurstücke den maßgeblichen Bodenrichtwert zum 01. Januar 2022, sobald dieser vom Gutachterausschuss an dieses Portal übermittelt wurde.
Nächste Schritte bei der Grundsteuerreform: Öffentliche Auffor-derung zur Abgabe der Feststellungserklärung
Detailliertes Informationsschreiben für private Eigentümerinnen und Eigentümer folgt
Die Umsetzung der Grundsteuerreform wird konkreter: Ab dem 1. Juli 2022 kön-nen die Eigentümerinnen und Eigentümer für ihre Grundstücke (Grundsteuer B) sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) eine Steuererklä-rung einreichen. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine sogenannte „Feststel-lungserklärung“ abzugeben. Das Finanzministerium hat heute eine entspre-chende öffentliche Bekanntmachung herausgegeben. Die Abgabefrist endet am 31. Oktober 2022.
Die Feststellungserklärungen sind digital an das zuständige Finanzamt zu über-mitteln. Die elektronischen Formulare werden ab dem 1. Juli unter anderem im Portal „Mein ELSTER“ (www.elster.de) bereitgestellt. Nur in begründeten Härte-fällen kann die Feststellungserklärung in Papierform abgegeben werden. Ein sol-cher Fall liegt vor, wenn sich beispielsweise jemand erst die Technik zur elektro-nischen Abgabe beschaffen müsste - wie einen PC oder einen Internetzugang - oder den Umgang damit nicht gewohnt ist. Die Erklärungsvordrucke für Härte-fälle werden ab dem 1. Juli beim örtlichen Finanzamt ausgehändigt. Daneben ist es möglich, dass Angehörige die elektronische Erklärung über ihren ELSTER-Zu-gang übermitteln.
Im Vergleich zu anderen Bundesländern müssen die Eigentümerinnen und Ei-gentümer von Grundstücken in Baden-Württemberg die wenigsten Angaben bei der Feststellungerklärung machen. Benötigte Daten für die Grundsteuer B sind:
- das Aktenzeichen, unter dem die Feststellungserklärung eingereicht wer-den muss,
- die Grundstücksfläche
- der Bodenrichtwert und
- ggf. die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken.
Nicht abgefragt werden in Baden-Württemberg die Art der Immobilie, die Wohn- und Nutzfläche oder das Baujahr. Das macht die Erklärung deutlich einfacher.
Um die Bürgerinnen und Bürger bei der Abgabe der Feststellungserklärung zu unterstützen, stellt die Finanzverwaltung zahlreiche Informationen und Hilfen be-reit. So erhalten die privaten Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstü-cken im Mai/Juni ein Schreiben mit Hinweisen zur Grundsteuerreform allgemein sowie konkret zum jeweiligen Grundstück, für das eine Feststellungserklärung abgegeben werden muss. Damit wird es leichter, die erforderlichen Angaben zu machen. Derzeit müssen die Betroffenen noch nichts unternehmen, auch eine Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt ist aktuell nicht nötig.
Die Informationsschreiben für land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden spä-ter versendet. In diesen Fällen kann mit der Abgabe der Feststellungserklärung bis zum Erhalt des Schreibens abgewartet werden.
Ab Juli 2022 werden auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de weitere Infor-mationen und erforderliche Daten zu finden sein. Auf die Bodenrichtwerte der je-weiligen Kommunen kann hierüber dann ebenfalls zugegriffen werden. Darüber hinaus gibt es bereits jetzt auf der Webseite des Finanzministeriums ein umfas-sendes FAQ mit Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Grundsteuer-reform sowie ein kurzes Erklärvideo für Eigentümerinnen und Eigentümer. In Er-gänzung dazu können allgemeine Fragen dem virtuellen Assistenten der Steuer-verwaltung unter www.steuerchatbot.de gestellt werden.
„Über folgenden Link https://www.youtube.com/watch?v=vBlxBNjveUY können Sie ein Erklärvideo zur Erstellung der Grundsteuerwerts einsehen. Das Video unterstützt Sie Schritt für Schritt beim Ausfüllen des baden-württembergischen Grundsteuerformulars in „Mein Elster“.
Weitere Informationen:
Die Reform der Grundsteuer wurde aufgrund einer Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig: Demnach ist die bisherige Ein-heitsbewertung nicht mehr verfassungskonform. Für die Umsetzung des neuen Landesgrundsteuergesetzes ist eine umfassende Neubewertung aller Grundstü-cke sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe notwendig.
Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer