Bekanntmachungen im Überblick

Inkrafttreten des Bebauungsplans „Osterlangen, 1. Erweiterung“, Brittheim

Der Gemeinderat der Stadt Rosenfeld hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.07.2025 den Bebauungsplan „Osterlangen, 1. Erweiterung“, Brittheim, nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.
 
Der ca. 0,32 ha große räumliche Geltungsbereich umfasst vollständig die Grundstücke Flst.Nrn. 148/1 und 148/2 sowie teilweise die Grundstücke Flst.Nrn. 131 und 145/2 und liegt am südöstlichen Rand vom Stadtteil Brittheim, angrenzend an das bestehende Gewerbegebiet. Im Süden und Westen grenzen landwirtschaftliche Flächen (Flst.Nrn. 150, 148, 146) an das Plangebiet an. Östlich entlang des Plangebiets verläuft der landwirtschaftliche Weg (Flst.Nr. 131).
 
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 08.07.2025.

Bebauungsplan „Osterlangen, 1. Erweiterung“, Brittheim, Büro Fritz und Grossmann Umweltplanung, Balingen, vom 08.07.2025

Der Bebauungsplan „Osterlangen, 1. Erweiterung“, Brittheim, und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
 
Der Bebauungsplan kann in Plan und Text einschließlich örtlicher Bauvorschriften nach § 74 LBO BW, der Begründung, dem Umweltbericht mit Bestands- und Maßnahmenplan, der artenschutzrechtlichen Relevanzuntersuchung mit Habitat-Potenzial-Analyse (HPA) und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a BauGB im Rathaus der Stadt Rosenfeld, Frauenberggasse 1, 72348 Rosenfeld, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Das Ergebnis der Prüfung der während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange wird ebenfalls ausgelegt. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
 
Hinweise:
Folgende Verletzungen sind gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans unter Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch bei der Stadtverwaltung Rosenfeld geltend gemacht worden sind:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel der Abwägungsvorgänge.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie des § 44 Abs. 4 BauGB in der derzeit geltenden Fassung über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
 
Rosenfeld, den 29.01.2026
gez. Thomas Miller
Bürgermeister

Planzeichnung (540 KB)
Begründung (878 KB)
HPA (1,6 MB)
Umweltbericht (1,5 MB)
Satzung BBP (58 KB)
Satzung ÖBV (70 KB)