Bekanntmachungen im Überblick

Inkrafttreten des Bebauungsplans und örtlicher Bauvorschriften „Steinmäuren“, Rosenfeld

Der Gemeinderat der Stadt Rosenfeld hat am 23.07.2020 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Steinmäuren“, Rosenfeld, und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbständige Satzung nach § 4 Gemeindeordnung (GemO) beschlossen.

Das Landratsamt Zollernalbkreis hat den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Steinmäuren“, gemäß § 10 Abs. 2 BauGB und die für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Steinmäuren“ als Satzung beschlossenen örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 7 LBO i.V.m. § 10 Abs. 2 BauGB am 24.07.2023 genehmigt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von insgesamt 1,18 ha und befindet sich auf Gemarkung Rosenfeld. Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 30.06.2020. Der exakte räumliche Geltungsbereich ist der beigefügten Plandarstellung zu entnehmen.

Lageplan Steinmäuren

Im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan werden folgende planexterne naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt:
 
Extensivierung der Grünlandnutzung mit später Mahd, sowie Belassen von Altgrasstreifen zur Sicherung der ökologischen Funktion der Lebensstätten der Wachtel im räumlichen Zusammenhang auf dem Grundstück Flst.Nr. 1308/9, Gemarkung Rosenfeld, mit einer Fläche von 2.131 m².

Der Bebauungsplan (Planzeichnung, textliche Festsetzungen und Begründung) sowie die örtlichen Bauvorschriften können bei der Stadtverwaltung Rosenfeld, Rathaus, Frauenberggasse 1, 72348 Rosenfeld, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die o.g. Unterlagen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Bau GB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab der Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ist der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von Verfahrens- oder Formvorschriften auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt er nach § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  • die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Der Bebauungsplan „Steinmäuren“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB, § 74 LBO).

Rosenfeld, 03.08.2023
gez. Thomas Miller
Bürgermeister

Lageplan (556 KB)
Begründungen (2,2 MB)
Artenschutz (4,4 MB)
Planungsrecht (414 KB)
Satzung BBP (57 KB)
Satzung ÖBV (50 KB)

Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Max-Traber-Straße“, Leidringen Inkrafttreten des Bebauungsplans und örtlicher Bauvorschriften

Der Gemeinderat der Stadt Rosenfeld hat am 24. November 2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Max-Traber-Straße“, Leidringen, nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) als jeweilige Satzung nach § 4 Gemeindeordnung (GemO) beschlossen.
 
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b i.V.m. § 13a BauGB.
 
Es wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen wird; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
 
Das Landratsamt Zollernalbkreis hat den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Max-Traber-Straße“, gemäß § 10 Abs. 2 BauGB und die für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Max-Traber-Straße“ als Satzung beschlossenen örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 7 LBO i.V.m. § 10 Abs. 2 BauGB am 14.07.2023 genehmigt.
 
Für den Planbereich ist der Lageplan des Büros Fritz & Grossmann Umweltplanung, Balingen, vom 20. Oktober 2022 maßgebend. Er ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

Kartenausschnitt

Der Bebauungsplan „Max-Traber-Straße“, Leidringen, und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB, § 74 LBO).

Der Bebauungsplan, einschließlich der planungsrechtlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften, der gemeinsamen Begründung sowie des Umweltbeitrags und der artenschutzrechtlichen Relevanzuntersuchung, kann im Rathaus Rosenfeld, Frauenberggasse. 1, 72348 Rosenfeld während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Das Ergebnis der Prüfung der während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen wird ebenfalls ausgelegt.
 
Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
 
Ergänzend kann der Bebauungsplan gemäß § 10a Abs. 2 BauGB und die oben genannten Unterlagen auf der Homepage der Stadt Rosenfeld unter www.rosenfeld.de eingesehen werden.
 
Folgende Verletzungen sind gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung unter Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Rosenfeld geltend gemacht worden sind:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs.

Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO zu Stande gekommen, so gilt sie gemäß § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
 
Zudem gilt dies nicht, wenn der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung jedermann diese Verletzung geltend machen.
 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB in der derzeit geltenden Fassung wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
 
Rosenfeld, den 27. Juli 2023
gez. Thomas Miller
Bürgermeister

Lageplan (111 KB)
Festsetzungen (144 KB)
Begründung (1,3 MB)
Umweltbeitrag (1,2 MB)
Artenschutz (1,2 MB)
Synopsee (220 KB)
Satzung BBP (65 KB)
Satzung ÖBV (75 KB)

Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Brühlstraße III“, Täbingen Inkrafttreten des Bebauungsplans und örtlicher Bauvorschriften

Der Gemeinderat der Stadt Rosenfeld hat am 24. November 2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Brühlstraße III“ nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) als jeweilige Satzung nach § 4 Gemeindeordnung (GemO) beschlossen.
 
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b i.V.m. § 13a BauGB.
 
Es wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen wird; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
 
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften wurden gem. § 4 GemO beim Landratsamt Zollernalbkreis angezeigt. Die Satzungen wurden vom Landratsamt Zollernalbkreis hinsichtlich des Verfahrens geprüft. Bei der Prüfung wurden keine formellen Mängel im Verfahren festgestellt.
 
Für den Planbereich ist der Lageplan des Büros Fritz & Grossmann Umweltplanung, Balingen, vom 20. Oktober 2022 maßgebend. Er ergibt sich aus den untenstehenden Kartenausschnitt.

Der Bebauungsplan „Brühlstraße III“, Täbingen, und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB, § 74 LBO).
 
Der Bebauungsplan, einschließlich der planungsrechtlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften, der gemeinsamen Begründung sowie des Umweltbeitrags und der artenschutzrechtlichen Relevanzuntersuchung, kann im Rathaus Rosenfeld, Frauenberggasse. 1, 72348 Rosenfeld während den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Das Ergebnis der Prüfung der während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen wird ebenfalls ausgelegt.
 
Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
 
Ergänzend kann der Bebauungsplan gemäß § 10a Abs. 2 BauGB und die oben genannten Unterlagen auf der Homepage der Stadt Rosenfeld unter www.rosenfeld.de eingesehen werden.
 
Folgende Verletzungen sind gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung unter Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Rosenfeld geltend gemacht worden sind:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs.

Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO zu Stande gekommen, so gilt sie gemäß § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
 
Zudem gilt dies nicht, wenn der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung jedermann diese Verletzung geltend machen.
 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB in der derzeit geltenden Fassung wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
 
Rosenfeld, den 22.06.2023
gez. Thomas Miller
Bürgermeister

Festsetzungen (144 KB)
Begründung (1,1 MB)
Umweltbeitrag (1,1 MB)
Artenschutz (2,7 MB)
Synopse (218 KB)
Satzung BBP (58 KB)
Satzung ÖBV (68 KB)

Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Brühlstraße III“, Täbingen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat der Stadt Rosenfeld hat am 21. Juli 2022 in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan „Brühlstraße III“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b i.V.m. § 13a BauGB gefasst. In gleicher Sitzung hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplans gebilligt und beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans besitzt eine Größe von ca. 0,24 ha und umfasst die östlichen Teile der Flurstücke Nr. 2533, 2534 und 2535.
Für den Planbereich ist der Entwurf des Bebauungsplans vom 06. Juli 2022 maßgebend. Er ergibt sich aus untenstehendem Kartenausschnitt:

Ziele und Zwecke der Planung

Mit der Arrondierung einer etwa 2.400 m² großen Fläche am nördlichen Ortsrand des Rosenfelder Stadtteils Täbingen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung geschaffen werden. Bauplanungsrechtlich ist das Gebiet größtenteils als Außenbereich entsprechend § 35 BauGB zu bewerten, das auch für die Genehmigungsfähigkeit von Bauanträgen maßgeblich ist. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben zu schaffen, ist deshalb die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.
Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplans sind geplante Bauvorhaben auf dem Flurstück 2533. Die Bauherren planen die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern zur eigenen Nutzung. Das Flurstück im Bebauungsplangebiet befindet sich bereits in deren Besitz. Zur sinnvollen Arrondierung des Ortsrandes werden Teile der davon südlich gelegenen Flurstücke 2534 und 2535 entlang der Brühlstraße ebenfalls der wohnbaulichen Nutzung zugeführt.
Die Stadt Rosenfeld unterstützt das Vorhaben um den Bauherren eine Zukunftsperspektive in ihrem Heimatort zu ermöglichen und der Nachfrage nach Wohnraum gerecht zu werden.
Neben der geplanten klassischen Dachform des Satteldaches sollen grundsätzlich auch andere moderne Gebäudearchitekturen, wie z.B. Flach- oder Pultdächer, im Bebauungsplangebiet zugelassen werden, um eine moderne und attraktive städtebauliche Weiterentwicklung Täbingens zu ermöglichen. Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB ist den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung zu tragen. Durch die Schaffung von gestalterischen Freiheiten in der Bebauung der Grundstücke, kann die Nutzung und Exposition von Solaranlagen auf den Dachflächen deutlich optimiert werden.

Öffentlichkeitsbeteiligung

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB findet in der Zeit vom
5. August 2022 bis einschließlich 16. September 2022im Rathaus der Stadt Rosenfeld, Frauenberggasse 1, 72348 Rosenfeld, während der üblichen Öffnungszeiten statt.

In diesem Zeitraum kann der Entwurf des Bebauungsplans in Plan und Text mit dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften, der Begründung, dem Umweltbeitrag und der artenschutzrechtlichen Relevanzuntersuchung eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13b i.V.m. § 13a BauGB aufgestellt wird. Von einer Umweltprüfung mit Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen. Auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet. Im beschleunigten Verfahren entfällt auch die Pflicht zur Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind.
Im gleichen Zeitraum werden die vorgenannten Unterlagen im Internet unter https://www.rosenfeld.de/rathaus+_+service/oeffentliche+bekanntmachungen
veröffentlicht.
Während der oben genannten Frist können Stellungnahmen abgegeben werden. Dazu bietet sich u.a. die Möglichkeit, während der Auslegungsfrist die Stellungnahmen im Rathaus schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorzubringen oder per E-Mail (d.mueller@rosenfeld.de) oder per Briefpost (Stadtverwaltung Rosenfeld, Frauenberggasse 1, 72348 Rosenfeld) einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Abs. 6 BauGB die nicht fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
In Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bebauungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung (Ortschaftsrat/Gemeinderat) beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Stellungnahme oder der betroffenen Personen ausdrückliche und offensichtliche Einschränkungen ergeben. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz. Sofern die Stellungnahmen ohne Absenderangaben abgegeben werden, ergeht keine persönliche Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
 
Rosenfeld, 28.07.2022
gez. Thomas Miller
Bürgermeister

Typ Name Datum Größe
1. Lageplan Brühlstraße-III Entwurf (111 KB) 04.08.2022 111 KB
2. Festsetzungen Brühlstraße-III Entwurf (138 KB) 04.08.2022 138 KB
3. ÖBauvorschriften Brühlstraße-III Entwurf (101 KB) 04.08.2022 101 KB
4. Begründung Brühlstraße-III Entwurf (1,1 MB) 04.08.2022 1,1 MB
5. Umweltbeitrag Brühlstraße-III Entwurf (1,1 MB) 04.08.2022 1,1 MB
6. Artenschutz Brühlstraße-III Entwurf (2,7 MB) 04.08.2022 2,7 MB

Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Max-Traber-Straße“, LeidringenÖffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat der Stadt Rosenfeld hat am 21. Juli 2022 in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan „Max-Traber-Straße“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b i.V.m. § 13a BauGB gefasst. In gleicher Sitzung hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplans gebilligt und beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans besitzt eine Größe von ca. 0,12 ha und umfasst den südlichen Teil des Flurstücks Nr. 32 sowie vollständig das Flurstück Nr. 5288. Des Weiteren Teile der Wegeflurstücke Nr. 31 und Nr. 5419.
Für den Planbereich ist der Entwurf des Bebauungsplans vom 01. Juli 2022 maßgebend. Er ergibt sich aus untenstehendem Kartenausschnitt:

Ziele und Zwecke der Planung

Mit der Arrondierung einer etwa 1.200 m² großen Fläche am südlichen Ortsrand des Rosenfelder Stadtteils Leidringen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung geschaffen werden. Bauplanungsrechtlich ist das Gebiet größtenteils als Außenbereich entsprechend § 35 BauGB zu bewerten, das auch für die Genehmigungsfähigkeit von Bauanträgen maßgeblich ist. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben zu schaffen, ist deshalb die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.
Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplans ist ein Bauvorhaben auf den Flurstücken Nr. 32 und 5288. Vorgesehen ist, das großelterliche Gebäude der nördlich angrenzenden Hofstelle in der Max-Traber-Straße 1 als Firmensitz für das Unternehmen der Bauherren zu nutzen, die derzeit ihre betrieblichen Räumlichkeiten in Rosenfeld angemietet haben. Die Bauherren planen auf den familieneigenen und daran unmittelbar südlich angrenzenden Grundstücken die Errichtung eines Zweifamilienhauses. Neben dem Wohngebäude sind eine Doppelgarage sowie drei nichtüberdachte Stellplätze geplant. Von den Bauherren ist vorgesehen eine Wohneinheit selbst zu beziehen und die zweite Wohneinheit zu vermieten.
Die Stadt Rosenfeld unterstützt das Vorhaben. Zum einen kann den Bauherren eine Zukunftsperspektive in ihrem Heimatort ermöglicht werden und zum anderen kann mit der zusätzlichen Wohneinheit in einem Zweifamilienhaus weiterer Wohnraum zur Verfügung gestellt werden, um der hohen Nachfrage nachzukommen.
Neben der geplanten klassischen Dachform des Satteldaches sollen jedoch grundsätzlich auch andere moderne Gebäudearchitekturen, wie z.B. Flach- oder Pultdächer, im Bebauungsplangebiet zugelassen werden, um eine moderne und attraktive städtebauliche Weiterentwicklung Leidringens zu ermöglichen. Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB ist den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung zu tragen. Durch die Schaffung von gestalterischen Freiheiten in der Bebauung der Grundstücke, kann die Nutzung und Exposition von Solaranlagen auf den Dachflächen deutlich optimiert werden.

Öffentlichkeitsbeteiligung

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB findet in der Zeit vom
5. August 2022 bis einschließlich 16. September 2022im Rathaus der Stadt Rosenfeld, Frauenberggasse 1, 72348 Rosenfeld, während der üblichen Öffnungszeiten statt.

In diesem Zeitraum kann der Entwurf des Bebauungsplans in Plan und Text mit dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften, der Begründung, dem Umweltbeitrag und der artenschutzrechtlichen Relevanzuntersuchung eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13b i.V.m. § 13a BauGB aufgestellt wird. Von einer Umweltprüfung mit Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen. Auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet. Im beschleunigten Verfahren entfällt auch die Pflicht zur Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind.
Im gleichen Zeitraum werden die vorgenannten Unterlagen im Internet unter
https://www.rosenfeld.de/rathaus+_+service/oeffentliche+bekanntmachungen
veröffentlicht.
Während der oben genannten Frist können Stellungnahmen abgegeben werden. Dazu bietet sich u.a. die Möglichkeit, während der Auslegungsfrist die Stellungnahmen im Rathaus schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorzubringen oder per E-Mail (d.mueller@rosenfeld.de) oder per Briefpost (Stadtverwaltung Rosenfeld, Frauenberggasse 1, 72348 Rosenfeld) einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Abs. 6 BauGB die nicht fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
In Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bebauungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung (Ortschaftsrat/Gemeinderat) beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Stellungnahme oder der betroffenen Personen ausdrückliche und offensichtliche Einschränkungen ergeben. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz. Sofern die Stellungnahmen ohne Absenderangaben abgegeben werden, ergeht keine persönliche Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
 
Rosenfeld, 28.07.2022
gez. Thomas Miller
Bürgermeister

GEMEINSAMER GUTACHTERAUSSCHUSS MITTELBEREICH BALINGEN

Öffentliche Bekanntmachung
Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022

Zum 01.03.2022 wurde der Gemeinsame Gutachterausschuss Mittelbereich Balingen gegründet und die bisherigen Gutachterausschüsse der beteiligten Städte und Gemeinden aufgelöst. Die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses befindet sich in Balingen, die Mitglieder des Gutachterausschusses kommen aus allen beteiligten Städten und Gemeinden.

In der 1. Sitzung des Gemeinsamen Gutachterausschusses Mittelbereich Balingen am 30.05.2022 wurden die Bodenrichtwerte der Städte und Gemeinden Balingen, Geislingen, Rosenfeld, Schömberg, Dautmergen, Dormettingen, Dotternhausen, Hausen am Tann, Ratshausen, Weilen unter den Rinnen und Zimmern unter der Burg zum Stichtag 01.01.2022 beschlossen. Diese Bodenrichtwerte sind die Grundlage für die neue Grundsteuerberechnung.

Die Bodenrichtwertkarten werden in automatisierter Form geführt. Ab dem 01.07.2022 können auf der Internetseite www.gutachterausschuesse-bw.de die aktuellen Bodenrichtwerte eingesehen werden. Auf der Homepage der Stadt Balingen finden Sie unter www.balingen.de "Bauen & Wohnen", Unterpunkt "Gutachterausschuss", "Bodenrichtwerte" auch einen entsprechenden Link. Die Suche ist nach Flurstücksnummern und nach Straßen möglich.

Balingen, 24.06.2022

Günter Braun
Vorsitzender des Gemeinsamen Gutachterausschusses Mittelbereich Balingen

Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan „Kohl-Hofäcker III", Heiligenzimmern, und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften

Der Gemeinderat der Stadt Rosenfeld hat am 28.01.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Kohl-Hofäcker III", Heiligenzimmern, und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzungen beschlossen.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften wurden gem. § 4 GemO beim Landratsamt Zollernalbkreis angezeigt. Die Satzungen wurden vom Landratsamt Zollernalbkreis hinsichtlich des Verfahrens geprüft. Bei der Prüfung wurden keine Rechtsverstöße festgestellt. Der noch notwendige öffentlich-rechtliche Vertrag konnte am 05.01.2022 endgültig zum Abschluss gebracht werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von insgesamt 1,78 ha und befindet sich am nördlichen Siedlungsrand vom Rosenfelder Stadtteil Heiligenzimmern. Im Süden grenzt bestehende Bebauung an. Nach Westen und Norden öffnet es sich in die freie Landschaft. Östlich wird das Gebiet von der L 390 begrenzt.
Der räumliche Geltungsbereich ist der beigefügten Plandarstellung zu entnehmen. Maßgebend für die räumliche Abgrenzung ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom 12.01.2021.

In Zusammenhang mit dem Bebauungsplan werden folgende planexterne naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt:
Entwicklung einer Magerwiese auf einer Fläche von 1.500 m² + 950 m² = 2.450 m² in Rosenfeld, Stadtteil Heiligenzimmern, Flst Nr. 1691 i.T., 1815 i.T., 1814 i.T. (gem. nachstehendem Planausschnitt) Pflanzung von 15 Obstbäumen auf den Flurstücken 1696 i.T., 1814 i.T. und 1815 i.T. in einem Abstand von mind. 15 m – 20 m Verhängung von 8 Vogelnistkästen (+ versetzen von bestehenden Kästen) und 5 Fledermauskästen auf den Flurstücken 1696 i.T., 1814 i.T. und 1815 i.T. in einem Abstand von mind. 15 m – 20 m

Der Bebauungsplan (zeichnerischer Teil, textliche Festsetzungen und Begründung) sowie die örtlichen Bauvorschriften werden innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung an folgender Stelle zu jedermanns Einsicht bereitgehalten: Stadtverwaltung Rosenfeld, Bauverwaltung, Frauenberggasse 1, 72348 Rosenfeld.
Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab der Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ist der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von Verfahrens- oder Formvorschriften auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt der Bebauungsplan gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO ein Jahr nach seiner Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Der Bebauungsplan „Kohl-Hofäcker III“, Heiligenzimmern, und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
 
Rosenfeld, 28.04.2022
gez. Thomas Miller
Bürgermeister

Typ Name Datum Größe
Satzung BBP (71 KB) 29.04.2022 71 KB
Satzung ÖBV (74 KB) 29.04.2022 74 KB
Abgrenzungsplan (246 KB) 29.04.2022 246 KB
Planungsrecht (758 KB) 29.04.2022 758 KB
Lageplan (507 KB) 29.04.2022 507 KB
Örtliche Bauvorschriften (134 KB) 29.04.2022 134 KB
Begründungen (1,2 MB) 29.04.2022 1,2 MB
Artenschutz (1,6 MB) 29.04.2022 1,6 MB
Abwaeg erneute Offenlage (280 KB) 29.04.2022 280 KB

Fortschreibung Flächennutzungsplan/Landschaftsplan 2035

Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 PlanSiG

Der Gemeinderat der Stadt Rosenfeld hat am 17. März 2022 in öffentlicher Sitzung den Entwurf zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans gefasst und beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Ziele und Zwecke der Planung

Der derzeit gültige Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Rosenfeld mit seinen Stadtteilen Bickelsberg, Brittheim, Heiligenzimmern, Isingen, Leidringen und Täbingen wurde im Jahr 2005 zur Wirksamkeit gebracht. Der übliche Planungshorizont eines Flächennutzungsplans von 15 Jahren ist somit erreicht.
Die im wirksamen FNP dargestellten Bauflächen wurden fast vollständig in Anspruch genommen oder sie stehen für eine Entwicklung nicht zur Verfügung. Seine vorbereitende Funktion hinsichtlich eines zukünftigen Bodennutzungskonzepts kann der bestehende FNP daher nicht mehr erfüllen. Aus diesem Grund soll der Flächennutzungsplan fortgeschrieben werden. Zieljahr ist das Jahr 2035. Im Rahmen der Fortschreibung ist auch die Anpassung des bestehenden Landschaftsplans vorgesehen.
Mit der Fortschreibung des Flächennutzungsplans wird für das Stadtgebiet, die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Stadt Rosenfeld in den Grundzügen dargestellt.
Das Erfordernis der Fortschreibung des Flächennutzungsplans ergibt sich aus der Verantwortung der Stadt Rosenfeld für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung Sorge zu tragen und diese rahmensetzend für die Bebauungspläne vorzugeben, sodass diese aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden können.
 
Die Fortschreibung umfasst insgesamt 62 Änderungen. Davon 14 Neuausweisungen, 11 Nutzungsänderungen, 33 nachrichtliche Übernahmen und 4 Rücknahmen.
 
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen ist ein Erläuterungsbericht mit Begründung sowie Plandarstellungen der einzelnen Stadtteile. Des Weiteren der Landschaftsplan mit Plananhang und Umweltbericht. Ferner liegt den Unterlagen eine Synopse mit den beschlussmäßig behandelten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Anhörung bei. Eine Liste mit den wesentlichen Änderungen gegenüber dem Vorentwurf ist ebenfalls beigefügt.
 
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und Bestandteil der ausgelegten Unterlagen:

  • Landschaftsplan mit Plananhang vom 21.02.2022 mit der Darstellung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft sowie von Zielen und sinnvollen Maßnahmen des Naturschutzes im Gemeindegebiet
  • Umweltbericht vom 21.02.2022 mit Informationen zu den Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch (insbesondere die Auswirkungen auf seine Gesundheit und die Wohn- und Erholungsfunktionen), Tiere und Pflanzen (insbesondere die Auswirkungen auf deren Lebensraum), Boden (insbesondere die Auswirkungen der Flächenversiegelung), Wasser (Auswirkungen auf Grund- und Oberflächenwasser und die Verwendung des anfallenden Niederschlagswassers), Klima/Luft (Auswirkungen auf die Kaltluft- und Frischluftproduktion), Landschaft und Landschaftsbild (die Auswirkungen über die Beeinträchtigung als Folge des Vorhabens) und die Auswirkungen auf Kultur und sonstige Sachgüter.

Folgende wesentliche umweltrelevante Stellungnahmen sind zum Vorentwurf eingegangen und können ebenfalls während der Auslegungszeit eingesehen werden:

  • Regierungspräsidium Tübingen – Hochwasserschutz zu den Ausweisungen von Bauflächen in Überflutungsgebieten
  • Regierungspräsidium Tübingen – Höhere Forstbehörde zur Betroffenheit von Wald durch die Ausweisung von Bauflächen
  • Landratsamt Zollernalbkreis – Untere Forstbehörde zur Betroffenheit von Wald durch die Ausweisung von Bauflächen
  • Landratsamt Zollernalbkreis – Immissionsschutz/Gewerbeaufsicht zu möglichen Lärmeinwirkungen neuer Bauflächen auf angrenzende Wohngebiete
  • Landratsamt Zollernalbkreis – Untere Wasserbehörde zu den Ausweisungen von Bauflächen in Überflutungsgebieten
  • Landesamt für Denkmalschutz zu den im Gemeindegebiet vorkommenden Kulturdenkmalen

Öffentlichkeitsbeteiligung

Entsprechend § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) wird die Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. Gemäß § 3 Abs. 2 PlanSiG wird ein zusätzliches Informationsangebot in Form einer Planauflage ermöglicht. Die Unterlagen zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans/Landschaftsplans werden vom
April 2022 bis einschließlich 02. Mai 2022im Internet unter
https://www.rosenfeld.de/rathaus+_+service/oeffentliche+bekanntmachungen
veröffentlicht.
 
Im gleichen Zeitraum werden die Unterlagen gemäß § 3 Abs. 2 PlanSiG zusätzlich während der üblichen Öffnungszeiten des Rathauses öffentlich ausgelegt.
 
Der Zugang ist nur unter Beachtung der 3G-Regelung möglich. Besucherinnen und Besucher müssen geimpft, genesen oder getestet (nicht älter als 24 h) sein. Voraussetzung für den Zutritt ins Rathaus ist ein vorab vereinbarter Termin unter der Tel. Nr. 07428/9392-17 oder per E-Mail (d.mueller@rosenfeld.de) und das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes (FFP2-Maske). Es wird dringend gebeten, aufgrund der Corona-Pandemie diese Regeln zum Schutz der Gesundheit einzuhalten. Ferner besteht in dringenden Fällen die Möglichkeit, im o.g. Zeitraum gesonderte Termine außerhalb der angegebenen Zeiten zu vereinbaren.
 
Während der oben genannten Frist können Stellungnahmen abgegeben werden. Dazu bietet sich u.a. die Möglichkeit, während der Auslegungsfrist die Stellungnahmen im Rathaus schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorzubringen oder per E-Mail (d.mueller@rosenfeld.de) oder per Briefpost (Stadtverwaltung Rosenfeld, Frauenberggasse 1, 72348 Rosenfeld) einzureichen.
 
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Abs. 6 BauGB die nicht fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben können.
 
In Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Flächennutzungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung (Ortschaftsrat/Gemeinderat) beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Stellungnahme oder der betroffenen Personen ausdrückliche und offensichtliche Einschränkungen ergeben. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz. Sofern die Stellungnahme ohne Absenderangaben abgegeben werden, ergeht keine persönliche Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
 
Rosenfeld, 24. März 2022
gez. Thomas Miller
Bürgermeister
 

Typ Name Datum Größe
Planinhalt Fort-FNP-2035 Rosenfeld (77 KB) 22.03.2022 77 KB
Kulturdenkmale Fort-FNP 2035 Rosenfeld (41 KB) 22.03.2022 41 KB
Flächenpotenziale SEK Fort-FNP 2035 Rosenfeld (1,8 MB) 22.03.2022 1,8 MB
Lageplan-Nr.1 Rosenfeld Fort-FNP 2035 Rosenfeld (1,9 MB) 22.03.2022 1,9 MB
Lageplan-Nr.2 Bickelsberg Fort-FNP-2035 Rosenfeld (1,3 MB) 22.03.2022 1,3 MB
Lageplan-Nr.3 Brittheim Fort-FNP 2035 Rosenfeld (1,1 MB) 22.03.2022 1,1 MB
Textteil-Begründung Fort-FNP 2035 Rosenfeld (15,8 MB) 22.03.2022 15,8 MB
Lageplan-Nr.4 Heiligenzimmern Fort-FNP 2035 Rosenfeld (1,1 MB) 22.03.2022 1,1 MB
Lageplan-Nr.5 Isingen Fort-FNP 2035 Rosenfeld (1,1 MB) 22.03.2022 1,1 MB
Lageplan-Nr.6 Leidringen Fort-FNP 2035 Rosenfeld (1,5 MB) 22.03.2022 1,5 MB
Lageplan-Nr.7 Täbingen Fort-FNP 2035 Rosenfeld (1,1 MB) 22.03.2022 1,1 MB
Planzeichenerklärung Fort-FNP 2035 Rosenfeld (145 KB) 22.03.2022 145 KB
Landschaftsplan Fort-FNP 2035 Rosenfeld (4,3 MB) 22.03.2022 4,3 MB
Karte 2a Bodengesellschaften Fort-FNP 2035 Rosenfeld (40,3 MB) 22.03.2022 40,3 MB
Karte 2b Bewertung der Bodenfunktionen Fort-FNP 2035 Rosenfeld (53,5 MB) 22.03.2022 53,5 MB
Karte 2c Gesamtbewertung der Böden Fort-FNP 2035 Rosenfeld (47,9 MB) 22.03.2022 47,9 MB
Karte 3a Oberflächenwasser Fort-FNP 2035 Rosenfeld (43,8 MB) 22.03.2022 43,8 MB
Karte 3b Grundwasser Fort-FNP 2035 Rosenfeld (40,5 MB) 22.03.2022 40,5 MB
Karte 4 Klimafunktionen Fort-FNP 2035 Rosenfeld (40,5 MB) 22.03.2022 40,5 MB
Karte 5 Pflanzen-Tiere-Biologische Vielfalt Fort-FNP 2035 Rosenfeld (93,3 MB) 22.03.2022 93,3 MB
Karte 6a Landschaftsbild Fort-FNP 2035 Rosenfeld.pdf (61,4 MB) 22.03.2022 61,4 MB
Karte 6b Mensch-Erholung Fort-FNP 2035 Rosenfeld (48,7 MB) 22.03.2022 48,7 MB
Karte 7 Kulturgüter Fort-FNP 2035 Rosenfeld (42,2 MB) 22.03.2022 42,2 MB
Karte 8a Maßnahmenkonzept-Naturhaushalt Fort-FNP 2035 Rosenfeld (87,7 MB) 22.03.2022 87,7 MB
Karte 8b Maßnahmenkonzept-Landschaft Fort-FNP 2035 Rosenfeld (94 MB) 22.03.2022 94 MB
Karte-1 Realnutzung-Schutzgebiete Fort-FNP 2035 Rosenfeld (90,9 MB) 22.03.2022 90,9 MB
Umweltbericht Fort-FNP 2035 Rosenfeld (8 MB) 22.03.2022 8 MB
Synopse Fort-FNP 2035 Rosenfeld (887 KB) 22.03.2022 887 KB

Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan „Seewiesen, 2. Änderung“,

Heiligenzimmern, und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften

Der Gemeinderat der Stadt Rosenfeld hat am 16.12.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Seewiesen, 2. Änderung“, Heiligenzimmern, und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften wurden gem. § 4 GemO beim Landratsamt Zollernalbkreis angezeigt. Die Satzungen wurden vom Landratsamt Zollernalbkreis hinsichtlich des Verfahrens geprüft. Bei der Prüfung wurden keine Rechtsverstöße festgestellt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von insgesamt 0,48 ha und befindet sich im Rosenfelder Stadtteil Heiligenzimmern, direkt östlich der Danbachstraße im Gewann Seewiesen.
Der räumliche Geltungsbereich ist der beigefügten Plandarstellung zu entnehmen. Maßgebend für die räumliche Abgrenzung ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom 06.11.2021.

Der Bebauungsplan „Seewiesen, 2. Änderung“ ersetzt in seinem Geltungsbereich alle bisher dort geltenden Bebauungspläne.
Der Bebauungsplan (zeichnerischer Teil, textliche Festsetzungen und Begründung) sowie die örtlichen Bauvorschriften werden innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Rosenfeld an folgender Stelle zu jedermanns Einsicht bereitgehalten: Stadtverwaltung Rosenfeld, Bauverwaltung, Frauenberggasse 1, 72348 Rosenfeld.
Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab der Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ist der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von Verfahrens- oder Formvorschriften auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt der Bebauungsplan gem. § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach seiner Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  • die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Seewiesen, 2. Änderung“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
 
Rosenfeld, 20.01.2022
gez. Thomas Miller
Bürgermeister

Typ Name Datum Größe
Abgrenzungsplan (222 KB) 21.01.2022 222 KB
Abwägungsprotokoll (213 KB) 21.01.2022 213 KB
Artenschutz (4,3 MB) 21.01.2022 4,3 MB
Begründungen (2,7 MB) 21.01.2022 2,7 MB
Örtliche Bauvorschriften (193 KB) 21.01.2022 193 KB
Planungsrechtliche Festsetzungen (327 KB) 21.01.2022 327 KB
Satzung BBP (80 KB) 21.01.2022 80 KB
Satzung ÖBV (62 KB) 21.01.2022 62 KB
Zeichn. Teil (813 KB) 21.01.2022 813 KB

Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Sport- und Freizeitareal Affolter“, Bickelsberg

Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 PlanSiG

Der Gemeinderat der Stadt Rosenfeld hat am 16. Dezember 2021 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans mit den dazugehörigen Örtlichen Bauvorschriften zum Sondergebiet „Sport- und Freizeitareal Affolter“, Bickelsberg, gebilligt und beschlossen, für diesen die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Für den Planbereich ist der Lageplan des Büros Fritz & Grossmann Umweltplanung vom 26. November 2021 maßgebend. Dieser ergibt sich aus untenstehendem Kartenausschnitt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans besitzt eine Größe von ca. 1,26 ha und umfasst alleinig und vollständig das Flurstück mit der Nummer 4873 auf der Gemarkung Bickelsberg.

Ziele und Zwecke der Planung
Der Turn- und Sportverein Bickelsberg 1913 e.V. beabsichtigt am nördlichen Ortsausgang des Stadtteils Bickelsberg ein generationenübergreifendes Sport- und Freizeitareal mit vielfältigem Spiel- und Bewegungsangebot zu schaffen.
Anlass des Vorhabens ist der Wunsch der Dorfgemeinschaft Bickelsberg einen Platz für Begegnung und Bewegung für alle Bürgerinnen und Bürger zu realisieren. Die Idee dieses „Generationen-Aktiv-Treffpunkts“ entstand im Rahmen des Ideenwettbewerbs des Förderprogramms „Gemeinsam schaffen“ des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg. Entsprechende Fördergelder zur Umsetzung des Vorhabens wurden bereits beantragt und bewilligt.
Die Stadt Rosenfeld unterstützt das Vorhaben, um dadurch die Entwicklung und Attraktivität des Ortes zu fördern. Das Gelände wurde im Zuge eines Flurneuordnungsverfahrens der Stadt Rosenfeld dafür zugewiesen.
Über den Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben geschaffen werden. Die gestalterischen Festsetzungen sollen über Örtliche Bauvorschriften (§ 74 LBO BW) geregelt werden.
Das Plangebiet umfasst vollständig und alleinig das Flurstück Nr. 4873 und wird derzeit landwirtschaftlich als Wirtschaftsgrünland genutzt. Das Grundstück befindet sich im Eigentum der Stadt Rosenfeld.
Mit der vorliegenden Planung wird das Plangebiet fast vollständig als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Sport, Erholung und Freizeit“ ausgewiesen. Das Gebiet soll einer naturnahen sportlichen Betätigung und Erholung dienen. Die planungsrechtlichen Festsetzungen und Örtlichen Bauvorschriften tragen diesem Umstand Rechnung. Gebäude sind nur innerhalb des Baufensters im südlichen Bereich, angrenzend zur Ortslage zulässig. Weitere Flächenversiegelungen sind keine vorgesehen.
Durch die Ausweisung als Sondergebiet werden Nutzungen, die nicht der Zweckbestimmung dienen, ausgeschlossen. Dadurch können bauliche Anlagen und Flächenversiegelungen auf ein Mindestmaß reduziert werden.

Änderungen des Bebauungsplans gegenüber der Fassung des Vorentwurfs
Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplans enthält folgende Änderungen bzw. Ergänzungen:

  • Um die Lärmeinwirkungen des Vorhabens auf die benachbarte geplante Wohnbebauung im Baugebiet „Brünnle“ zu ermitteln, wurde eine schalltechnische Untersuchung vom Ingenieurbüro Spinner, Riedlingen, erarbeitet. Die Erstellung des Gutachtens wurde vom Landratsamt Zollernalbkreis gefordert. Durch die Nutzung der vorgesehenen Sport- und Freizeitanlagen sind tagsüber keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV zu erwarten, somit ist die Nutzung tagsüber ohne Einschränkungen möglich.
    Für den Zeitbereich nachts kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass bei Nutzung einzelner Teile des Sport- und Freizeitgeländes Überschreitungen des Immissionsrichtwertes 40 dB am nächstgelegenen Wohngebäude nicht ausgeschlossen werden können. Um Konflikte zu vermeiden ist eine Nutzungseinschränkung auf dem gesamten Gelände bis 22 Uhr vorgesehen. Davon abweichend kann ggf. eine Nutzung der Anlage nach 22 Uhr im Einzelfall nach den Kriterien der seltenen Ereignisse genehmigt werden. In Ermangelung einer Rechtsgrundlage kann diese Regelung planungsrechtlich nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden. Eine entsprechende Benutzungsordnung wird von der Stadt Rosenfeld als Satzung erlassen.
  • Um mit den geplanten Baumpflanzungen (Pflanzgebot 1) keine Scheuchwirkung auf die westlich des Plangebiets vorkommende Feldlerchenpopulation auszulösen, wurde das Pflanzgebot dahingehend ergänzt, dass am westlichen Gebietsrand nur kleinbleibende Gehölze gepflanzt werden dürfen (max. 8 m).
  • Die drei Obstbäume am östlichen Gebietsrand dienen der vorkommenden Fledermauspopulation als Leitstrukturen für Transferflüge aus der Wohnbebauung in die weiter nördlich liegenden Jagd- und Nahrungshabitate. Um diese Funktion nicht zu beeinträchtigen, müssen die Obstbäume erhalten bleiben. Die planungsrechtlichen Festsetzungen wurden um eine entsprechende Pflanzbindung ergänzt.

Öffentlichkeitsbeteiligung
Entsprechend § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) wird die Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. Gemäß § 3 Abs. 2 PlanSiG wird ein zusätzliches Informationsangebot in Form einer Planauflage ermöglicht. Die Unterlagen zum Entwurf des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften werden nach § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit 3 Abs. 1 PlanSiG in der Zeit vom 21. Januar 2022 bis einschließlich 21. Februar 2022 im Internet unter https://www.rosenfeld.de/rathaus+_+service/oeffentliche+bekanntmachungen veröffentlicht.
Im gleichen Zeitraum werden die Unterlagen gemäß § 3 Abs. 2 PlanSiG zusätzlich während der üblichen Öffnungszeiten des Rathauses öffentlich ausgelegt.
Der Zugang ist nur unter Beachtung der 3G-Regelung möglich. Besucherinnen und Besucher müssen geimpft, genesen oder getestet (nicht älter als 24 h) sein. Voraussetzung für den Zutritt ins Rathaus ist ein vorab vereinbarter Termin unter der Tel.Nr. 07428/9392-17 oder per E-Mail (d.mueller@rosenfeld.de) und das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes (FFP2-Maske / OP-Maske). Es wird dringend gebeten, aufgrund der Corona-Pandemie diese Regeln zum Schutz der Gesundheit einzuhalten. Ferner besteht in dringenden Fällen die Möglichkeit, im o.g. Zeitraum gesonderte Termine außerhalb der angegebenen Zeiten zu vereinbaren.
Während der oben genannten Frist können Stellungnahmen abgegeben werden. Dazu bietet sich u.a. die Möglichkeit, während der Auslegungsfrist die Stellungnahmen im Rathaus schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorzubringen oder per E-Mail (d.mueller@rosenfeld.de) oder per Briefpost (Stadtverwaltung Rosenfeld, Frauenberggasse 1, 72348 Rosenfeld) einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Abs. 6 BauGB die nicht fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Bestandteil der Auslegung ist der Bebauungsplanentwurf mit Örtlichen Bauvorschriften in Plan und Text mit gemeinsamer Begründung, Umweltbericht mit Grünordnungsplan und Plananhang, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP), eine schalltechnische Untersuchung sowie die Synopse – Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Anhörung.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und Bestandteil der ausgelegten Unterlagen:

  • UMWELTBERICHT MIT GRÜNORDNUNGSPLAN vom 26.11.2021 mit Informationen zu den Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch (insbesondere die Auswirkungen auf seine Gesundheit und die Wohn- und Erholungsfunktionen), Tiere und Pflanzen (insbesondere die Auswirkungen auf deren Lebensraum), Boden (insbesondere die Auswirkungen der Flächenversiegelung), Wasser (Auswirkungen auf Grund- und Oberflächenwasser und die Verwendung des anfallenden Niederschlagswassers), Klima/Luft (Auswirkungen auf die Kaltluft- und Frischluftproduktion), Landschaft und Landschaftsbild (die Auswirkungen über die Beeinträchtigung als Folge des Vorhabens) und die Auswirkungen auf Kultur und sonstige Sachgüter.
  • SPEZIELLE ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (SAP) vom 26.11.2021 mit Informationen zu den Auswirkungen auf Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, insbesondere den betroffenen Vogel- und Fledermausarten und den Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG.
  • SCHALLTECHNISCHE UNTERSUCHUNG in der Fassung vom Oktober 2021, mit Informationen zu den Lärmeinwirkungen des Vorhabens auf das südöstlich angrenzende Wohngebiet „Brünnle“

Folgende wesentliche umweltrelevante Stellungnahmen sind zum Vorentwurf eingegangen und können ebenfalls während der Auslegungszeit eingesehen werden:

  • LANDRATSAMT ZOLLERNALBKREIS – IMMISSIONSSCHUTZ/GEWERBEAUFSICHT zu dem Erfordernis die Lärmeinwirkungen des Vorhabens auf das südöstlich angrenzende Wohngebiet „Brünnle“ zu untersuchen

In Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bebauungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung (Ortschaftsrat/Gemeinderat) beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Stellungnahme oder der betroffenen Personen ausdrückliche und offensichtliche Einschränkungen ergeben. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz. Sofern die Stellungnahmen ohne Absenderangaben abgegeben werden, ergeht keine persönliche Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
 
Rosenfeld, 13. Januar 2022
gez. Thomas Miller
Bürgermeister

Typ Name Datum Größe
Planinhalt (55 KB) 10.01.2022 55 KB
Lageplan (716 KB) 10.01.2022 716 KB
Textteil (137 KB) 10.01.2022 137 KB
Örtliche Bauvorschriften (101 KB) 10.01.2022 101 KB
Begründung (1,6 MB) 10.01.2022 1,6 MB

Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Jakobshof“, Heiligenzimmern

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 PlanSiG

Der Gemeinderat der Stadt Rosenfeld hat am 16. Dezember 2021 in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan „Jakobshof“, Heiligenzimmern, gefasst und beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Für den Planbereich ist der Vorentwurf des Bebauungsplanes vom 12. November 2021 maßgebend. Er ergibt sich aus untenstehendem Kartenausschnitt.

Ziele und Zwecke der Planung
Der Jakobshof in Heiligenzimmern ist ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Milchviehhaltung. Aus betriebswirtschaftlichen Gründen sowie um die Zukunftsfähigkeit des Betriebes zu sichern, soll ein weiteres wirtschaftliches „Standbein“ geschaffen werden.
Die sich in nächster Nähe befindliche Klostermühle Heiligenzimmern ist seit längerer Zeit auf der Suche nach Flächen zum Betrieb einer Getreideerfassungsanlage, da die eigenen Kapazitäten auf ihrem Betriebsgelände ausgeschöpft sind.
Im Rahmen einer Kooperation zwischen dem Jakobshof und der Klostermühle Heiligenzimmern soll die Anlage auf dem Gelände des Jakobshofs errichtet und betrieben werden. Diese Erweiterungsabsichten sind im Rahmen einer privilegierten landwirtschaftlichen Nutzung im Außenbereich nicht umsetzbar. Aus diesem Grund ist die Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Nutzungsart „Gewerbegebiet“ vorgesehen.
Die Stadt Rosenfeld unterstützt das Vorhaben, um die Zukunftsfähigkeit des Betriebes zu sichern und die wirtschaftliche Entwicklung des Stadtteils Heiligenzimmern zu fördern.
Über den Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben geschaffen werden. Die gestalterischen Festsetzungen sollen über Örtliche Bauvorschriften (§ 74 BauNVO BW) geregelt werden.

Nutzungskonzept des Vorhabens
Der Standort des Vorhabens begründet sich neben der bereits bestehenden betriebswirtschaftlichen Kooperation zwischen dem Jakobshof und der Klostermühle Heiligenzimmern mit der unmittelbaren Nähe der beiden Betriebe, sodass die Transportwege kurzgehalten werden können. Darüber hinaus werden durch den Bau der Anlagen auf dem bestehenden Betriebsgelände des Jakobshofs entsprechende Flächen im Außenbereich geschont und der Landschaftsverbrauch reduziert.
Auf dem Areal der Klostermühle Heiligenzimmern im südwestlich des Jakobshofs gelegenen Gewerbegebiet ist die Umsetzung des Vorhabens nicht möglich, da die Kapazitäten auf dessen Betriebsgelände bereits ausgeschöpft sind. Die unmittelbare Nähe des Betriebs zur Stunzach und der damit verbundenen Lage im Überschwemmungsgebiet, lässt eine Betriebserweiterung nicht zu. Der Jakobshof mit seinen bestehenden Anlagen bildet die Grundlage für den Erfolg des geplanten Vorhabens. Aufgrund der bereits bestehenden Strukturen und Investitionen ist eine Abwanderung für den Betrieb in ein anderes Gewerbegebiet unzumutbar.
Das Vorhaben ist damit zwingend an den bestehenden Standort gebunden.
Die KLOSTERMÜHLE HEILIGENZIMMERN LOHRMANN GMBH & CO. KG hat das Planungsbüro HINTERLANG + BURK GMBH & CO. KG mit der Erarbeitung des Nutzungskonzepts beauftragt.
Das Vorhaben sieht den Bau einer Getreideerfassungsanlage vor. Geplant ist der Neubau einer Annahmehalle mit Maschinenhaus und Getreidesilos mit einer Kapazität von etwa 10.000 Tonnen. Vorwiegend soll Dinkel aus biologischem Anbau eingelagert werden. Die baulichen Anlagen sollen auf dem Grundriss des ehemaligen Milchviehstalls errichtet werden, der dafür abgerissen wird.
Die Vermarktung und der Verkauf des Getreides erfolgen durch die Klostermühle Heiligenzimmern auf deren eigenem Betriebsgelände. Ein Verkauf auf dem Jakobshof ist nicht vorgesehen.
Das Maschinenhaus ist mit einer Höhe von ca. 28 m geplant. Die Annahmehalle mit ca. 16 m. Die Silos erreichen eine Höhe von ca. 22 m. Die Höhe dieser Anlagen ist für den wirtschaftlichen Betrieb erforderlich. Durch den Bau in die Höhe können außerdem weitere Flächenversiegelungen vermieden werden. Der Bau erfolgt in mehreren Bauabschnitten. In einem ersten Schritt ist der Bau der Annahme- und Maschinenhalle sowie vier Silos vorgesehen. Die Anlage kann bei Bedarf um weitere Silos erweitert werden.
Der nordwestlich noch unbebaute Bereich im Plangebiet bietet Platz für Ausweichmöglichkeiten, (Container-)Abstellflächen und Wartebereiche, insbesondere für den LKW-Verkehr. Darüber hinaus steht dieser Bereich für mögliche zukünftige Betriebserweiterungen zur Verfügung.

Bebauungsplankonzept
Durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für das Vorhaben geschaffen und eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Plangebiet ermöglicht werden. Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist zur langfristigen Sicherung des Betriebes erforderlich.
Mit der vorliegenden Planung wird das Plangebiet als Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO ausgewiesen. Neben der bestehenden landwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere der Milchviehhaltung, die auch in Zukunft weitergeführt werden soll, kann zusätzlich die gewerbliche Getreidelagerung ermöglicht werden. Die Nutzungsart Gewerbegebiet ermöglicht den Vorhabenträgern außerdem eine zukünftige wirtschaftliche Weiterentwicklung.
Im südöstlichen Bereich befinden sich zwei Wohnhäuser der Betriebsinhaber. Die Wohnnutzung, die bisher schon in unmittelbarem Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung besteht, soll über den Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert werden, um die Zuordnung zum Gewerbebetrieb zu erhalten. Eine entsprechende Teilfläche (3) wurde durch eine Nutzungsgrenze definiert, um die Wohnnutzung in ihrer Größe der gewerblichen Nutzung unterzuordnen. Die Sicherung der Wohnnutzung für die Betriebsinhaber ermöglicht und erleichtert außerdem eine intensive Überwachung des Milchviehstalls, insbesondere in der kritischen Geburtsphase der Kälber. Eine 24 Stunden-Überwachung ist für die Milchviehhaltung grundsätzlich erforderlich. Die Lärmsituation ändert sich durch den Betrieb der Getreideerfassungsanlage für die Wohnnutzung nicht. Die landwirtschaftliche Nutzung wird auch weiterhin die größten Lärmimmissionen verursachen.
Um die Eingriffe in das Landschaftsbild zu minimieren, ist eine Gebietseingrünung auf nördlicher und westlicher Seite vorgesehen. Die Einteilung des Plangebiets in mehrere Teilflächen soll dem ebenfalls Rechnung tragen. So sind die erforderlichen Gebäudehöhen der Getreideerfassungsanlage nur in Teilfläche 2 zulässig. Die zulässigen Gebäudehöhen in Teilfläche 1 orientieren sich an den Bestandgebäuden.

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Entsprechend § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) wird die Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. Gemäß § 3 Abs. 2 PlanSiG wird ein zusätzliches Informationsangebot in Form einer Planauflage ermöglicht. Der Lageplan mit der Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs und der Vorentwurf des Bebauungsplans mit Begründung werden nach § 3 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit 3 Abs. 1 PlanSiG in der Zeit vom 21. Januar 2022 bis einschließlich 21. Februar 2022 im Internet unter https://www.rosenfeld.de/rathaus+_+service/oeffentliche+bekanntmachungen veröffentlicht.
Im gleichen Zeitraum werden die Unterlagen gemäß § 3 Abs. 2 PlanSiG zusätzlich während der üblichen Öffnungszeiten des Rathauses öffentlich ausgelegt.
Der Zugang ist nur unter Beachtung der 3G-Regelung möglich. Besucherinnen und Besucher müssen geimpft, genesen oder getestet (nicht älter als 24 h) sein. Voraussetzung für den Zutritt ins Rathaus ist ein vorab vereinbarter Termin unter der Tel.Nr. 07428/9392-17 oder per E-Mail (d.mueller@rosenfeld.de) und das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes (FFP2-Maske / OP-Maske). Es wird dringend gebeten, aufgrund der Corona-Pandemie diese Regeln zum Schutz der Gesundheit einzuhalten. Ferner besteht in dringenden Fällen die Möglichkeit, im o.g. Zeitraum gesonderte Termine außerhalb der angegebenen Zeiten zu vereinbaren.
Während der oben genannten Frist können Stellungnahmen abgegeben werden. Dazu bietet sich u.a. die Möglichkeit, während der Auslegungsfrist die Stellungnahmen im Rathaus schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorzubringen oder per E-Mail (d.mueller@rosenfeld.de) oder per Briefpost (Stadtverwaltung Rosenfeld, Frauenberggasse 1, 72348 Rosenfeld) einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Abs. 6 BauGB die nicht fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
In Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bebauungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung (Ortschaftsrat/Gemeinderat) beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Stellungnahme oder der betroffenen Personen ausdrückliche und offensichtliche Einschränkungen ergeben. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz. Sofern die Stellungnahmen ohne Absenderangaben abgegeben werden, ergeht keine persönliche Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
 
Rosenfeld, 13. Januar 2022
gez. Thomas Miller
Bürgermeister

Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan „Stützengarten, 1. Erweiterung“, Bickelsberg, und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften

Der Gemeinderat der Stadt Rosenfeld hat am 23.09.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Stützengarten, 1. Erweiterung“, Bickelsberg, und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften wurden gem. § 4 GemO beim Landratsamt Zollernalbkreis angezeigt. Die Satzungen wurden vom Landratsamt Zollernalbkreis hinsichtlich des Verfahrens geprüft. Bei der Prüfung wurden keine formellen Mängel im Verfahren festgestellt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von insgesamt 645 m² und befindet sich im Stadtteil Bickelsberg. Im Norden grenzen bestehende landwirtschaftliche Schuppen an. Im Osten und Süden folgt das Gelände eines Betriebs für Brennholzaufbereitung und im Westen die „Albstraße“.
Der räumliche Geltungsbereich ist der untenstehenden Plandarstellung zu entnehmen. Maßgebend für die räumliche Abgrenzung ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom 16.07.2021.

Der Bebauungsplan (zeichnerischer Teil, textliche Festsetzungen und Begründung) sowie die örtlichen Bauvorschriften werden innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Rosenfeld an folgender Stelle zu jedermanns Einsicht bereitgehalten: Stadtverwaltung Rosenfeld, Bauverwaltung, Frauenberggasse 1, 72348 Rosenfeld.
Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab der Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ist der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von Verfahrens- oder Formvorschriften auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt der Bebauungsplan gem. § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach seiner Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  • die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Stützengarten, 1. Erweiterung“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
 
Rosenfeld, 23.12.2021
gez. Thomas Miller
Bürgermeister

Typ Name Datum Größe
Satzung BBP Stützengarten (59 KB) 27.12.2021 59 KB
Satzung ÖBV Stützengarten (56 KB) 27.12.2021 56 KB
Abwägungsprotokoll (335 KB) 27.12.2021 335 KB
Abgrenzungsplan (108 KB) 27.12.2021 108 KB
Zeichnerischer Teil (217 KB) 27.12.2021 217 KB
Planungsrecht (129 KB) 27.12.2021 129 KB
Bauordnungsrecht (101 KB) 27.12.2021 101 KB
Begründungen (971 KB) 27.12.2021 971 KB
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (2,4 MB) 27.12.2021 2,4 MB

Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan „Vor Loh“, Isingen, und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften

Der Gemeinderat der Stadt Rosenfeld hat am 23.07.2020 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Vor Loh“ im Verfahren nach § 13b BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbständige Satzung nach § 4 Gemeindeordnung (GemO) beschlossen.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften wurden gem. § 4 GemO beim Landratsamt Zollernalbkreis angezeigt. Die Satzungen wurden vom Landratsamt Zollernalbkreis hinsichtlich des Verfahrens geprüft. Bei der Prüfung wurden keine Verfahrensfehler festgestellt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von insgesamt 0,96 ha und befindet sich auf Gemarkung Isingen. Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 30.06.2020. Der exakte räumliche Geltungsbereich ist der untenstehenden Plandarstellung zu entnehmen.

Der Bebauungsplan (Planzeichnung, textliche Festsetzungen und Begründung) sowie die örtlichen Bauvorschriften können bei der Stadtverwaltung Rosenfeld, Rathaus, Frauenberggasse 1, 72348 Rosenfeld, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die o.g. Unterlagen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Bau GB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab der Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ist der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von Verfahrens- oder Formvorschriften auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt er nach § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  • die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Der Bebauungsplan „Vor Loh“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB, § 74 LBO).

Rosenfeld, 23.12.2021
gez. Thomas Miller
Bürgermeister

Typ Name Datum Größe
Satzung BBP Vor Loh (55 KB) 27.12.2021 55 KB
Satzung ÖBV Vor Loh (53 KB) 27.12.2021 53 KB
Abgrenzungsplan (157 KB) 27.12.2021 157 KB
Abwägungsprotokoll (944 KB) 27.12.2021 944 KB
Artenschutz (4,1 MB) 27.12.2021 4,1 MB
Begründungen (2,9 MB) 27.12.2021 2,9 MB
Örtliche Bauvorschriften (224 KB) 27.12.2021 224 KB
Planungsrecht (408 KB) 27.12.2021 408 KB
Lageplan1 (1,2 MB) 19.06.2023 1,2 MB

Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Hofstetten I, 4. Änderung“, LeidringenInkrafttreten des Bebauungsplans und örtlicher Bauvorschriften

Der Gemeinderat der Stadt Rosenfeld hat am 23. September 2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Hofstetten I, 4. Änderung“, Leidringen, nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) als jeweilige Satzung nach § 4 Gemeindeordnung (GemO) beschlossen.Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB.Es wird darauf hingewiesen, dass im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 BauGB und § 10a Absatz 1 BauGB abgesehen wird; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften wurden gem. § 4 GemO beim Landratsamt Zollernalbkreis angezeigt. Die Satzungen wurden vom Landratsamt Zollernalbkreis hinsichtlich des Verfahrens geprüft. Bei der Prüfung wurden keine Verfahrensfehler festgestellt.Für den Planbereich ist der Lageplan des Büros Fritz & Grossmann Umweltplanung, Balingen, vom 29. Juli 2021 maßgebend. Er ergibt sich aus untenstehendem Kartenausschnitt:

Der Bebauungsplan „Hofstetten I, 4. Änderung“, Leidringen, und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB, § 74 LBO)Der Bebauungsplan kann einschließlich der planungsrechtlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften, der gemeinsamen Begründung sowie des Umweltbeitrags und der artenschutzrechtlichen Relevanzuntersuchung im Rathaus Rosenfeld, Frauenberggasse. 1, 72348 Rosenfeld, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Das Ergebnis der Prüfung der während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen wird ebenfalls ausgelegt.Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Voraussetzung für den Zutritt in das Rathaus ist ein vorab vereinbarter Termin unter der Tel. Nr. 07428/9392-17 oder per E-Mail (d.mueller@rosenfeld.de) und das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes (FFP2-Maske / OP-Maske) sowie ein 3G-Nachweis. Es wird dringend gebeten, aufgrund der Corona-Pandemie diese Regeln zum Schutz der Gesundheit einzuhalten. Ferner besteht in dringenden Fällen die Möglichkeit, im o.g. Zeitraum gesonderte Termine außerhalb der angegebenen Zeiten zu vereinbaren.
Folgende Verletzungen sind gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung unter Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Rosenfeld geltend gemacht worden sind:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs.

Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO zu Stande gekommen, so gilt sie gemäß § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Zudem gilt dies nicht, wenn der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB in der derzeit geltenden Fassung wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Rosenfeld, 23.12.2021
gez. Thomas Miller
Bürgermeister

Typ Name Datum Größe
Satzung BBP Hofstetten I (61 KB) 27.12.2021 61 KB
Satzung ÖBV Hofstetten I (74 KB) 27.12.2021 74 KB
Lageplan (2,7 MB) 27.12.2021 2,7 MB
Textteil (145 KB) 27.12.2021 145 KB
Örtliche Bauvorschriften (97 KB) 27.12.2021 97 KB
Begründung (686 KB) 27.12.2021 686 KB
Umweltbeitrag (1,1 MB) 27.12.2021 1,1 MB
Artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung (HPA) (2,7 MB) 27.12.2021 2,7 MB
Synopse (214 KB) 27.12.2021 214 KB