Jugendschutz bei Faschingsveranstaltungen

Jugendschutz

Was gibt es zu beachten, für minderjährigen Teilnehmern in Bezug auf (Nacht-)Umzüge während der Faschingszeit, sowie dem anschließenden Besuch damit verbundener Veranstaltungen oder sonstige Faschingsveranstaltungen?

Es wird generell empfohlen, den „Muttizettel“ zu verwenden, mit diesem kann die Aufsichtspflicht entsprechen auf volljährige Personen (z.B. die Leiter der Jugendgruppe) übertragen werden, sofern beispielsweise die Eltern nicht selbst dabei sind.

Die Personen, welche in dieser Zeit die Aufsichtspflicht übernehmen sind dann auch für diese Zeit bei entsprechenden Vorfällen oder Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz haftbar.

Während des eigentlichen Nachtumzuges können mit Zustimmung der Eltern, sowie der Beauftragung einer aufsichtspflichtigen Person (Muttizettel), auch die Kinder U16 bis zum Ende des Nachtumzuges teilnehmen
Allerdings ist dann nach Abschluss des Nachtumzuges für diese Schluss. Ein weiterer Verbleib, bspw. auf Anschlussveranstaltungen zu einer Zeit nach 22.00 Uhr ist nicht erlaubt.
Bei den teilnehmenden Jugendlichen U18 gilt hier dann entsprechend die Grenze um 24.00 Uhr.

Für den Besuch einer Anschlussveranstaltung empfehlen wir die Verwendung des Party-Passes.
Dieser kann unter folgendem Link heruntergeladen werden.
Ebenso finden Sie auf dieser Homepage alle Infos zur Verwendung des Party-Passes. https://jugendnetz-zollernalbkreis.de/party-pass/

Dasselbe gilt auch bei sonstigen Faschingsveranstaltungen.

Muttizettel (111 KB)
(Erstellt am 02. Februar 2026)